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Satzung

Satzung des Turnvereins Augsburg 1847 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Augsburg 1847 e.V.“ (nachfolgend TVA genannt) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in 86199 Augsburg, Gabelsbergerstr. 64.
3. Der TVA ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Wenn im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter weiblich, männlich oder divers besetzt werden.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens, die Erhaltung der Vereinsanlagen und die Förderung der Erziehung. Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
2. Der Verein verfolgt frei von politischen und religiösen Bindungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung.
3. Mittel des Vereins, einschließlich solcher aus dem Wirtschaftsbetrieb, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen sie nicht mehr als einbezahlte Barbeträge oder den gemeinen Wert von Sachleistungen erhalten.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die der Satzung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des TVA kann jeder werden.
2. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder einen Online-Aufnahmeantrag auf dem jeweils gültigen Vereinsportal mit den dafür vorgesehenen Formularen vor. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Streichung (§ 5 Abs. 5),
c) Ausschluss (§ 14),
d) Tod.
6. Der Austritt aus dem TVA kann jederzeit, jedoch nur schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft läuft jedoch bis zum Ende des ersten oder dritten Kalendervierteljahres. Sie erlischt, wenn die Austrittserklärung spätestens am 15. März bzw. 15. September eines Jahres in der Geschäftsstelle, Gabelsbergerstr. 64, 86199 Augsburg eingegangen ist. Die Austrittserklärung muss von jedem Mitglied persönlich unterschrieben werden, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten. Bei Todesfall erlischt die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Sterbedatums.
7. Auf Grund von Kooperationen mit anderen Vereinen, Unternehmen, Gesellschaften und sonstigen Organisationen sowie für einzelne Sportbereiche, Abteilungen, Gruppen und Mitglieder kann es Sonderformen von Mitgliedschaften hinsichtlich Form, Dauer und Kündigungsfristen geben. Diese müssen im Einklang mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins stehen. Die Sonderformen werden vom Vorstand, gegebenenfalls nach Anhörung betroffener Sportbereiche und Abteilungen festgelegt.

§ 4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TVA besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt gemäß den Richtlinien der Schieds- und Ehrenordnung unter Beachtung von §11, Absatz 4 dieser Satzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des TVA teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Sie sollen den Verein bei seiner Arbeit unterstützen und sind verpflichtet, die Satzung, die Benutzungsordnungen für die Vereinsanlagen, die Anweisungen der bestellten Funktionäre und des zuständigen Personals zu beachten.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des TVA.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
5. Verträge mit Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand liegen, können vom Vorstand fristlos gekündigt werden.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des TVA sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Sportausschuss,
4. der Schieds- und Ehrenausschuss,
5. der Jugendausschuss.

§ 7 Die Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des TVA. Teilnahmeberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
2. Stimmberechtigt sind der Vorstand kraft Amtes, die Delegierten der Abteilungen sowie die Ehrenmitglieder des Hauptvereins. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (siehe auch § 34 BGB).
3. Die Delegierten der Abteilungen ergeben sich nach folgendem Delegiertenschlüssel: Bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 3 Delegierte, wobei der erste Delegierte der gewählte Abteilungsleiter ist. Je weiteren angefangenen 100 Mitgliedern erhält eine Abteilung darüber hinaus einen weiteren Delegierten. Insgesamt hat eine Abteilung jedoch nicht mehr Delegierte als alle anderen Abteilungen zusammen. Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der in der Abteilung angemeldeten Mitglieder laut BLSV-Bestandserhebung vom 1. Januar des laufenden Jahres.
4. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Jede stimmberechtigte Person erhält bei Beginn der Delegiertenversammlung durch die Versammlungsleitung Stimmkarten, die sie für die Stimmabgabe legitimieren.
5. Die Delegierten und mögliche Nachrücker sind in den Abteilungsversammlungen zu wählen. Dabei müssen alle Sparten einer Abteilung berücksichtigt werden. Die Delegierten sind dem Vorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Tag der Delegiertenversammlung zu benennen. Für die Amtszeit der Delegierten gilt § 12 sinngemäß.
6. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
a) die Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresrechnungen,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes nach § 8 Abs. 1 a bis e,
d) die Wahl des Schieds- und Ehrenausschusses,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Beschlussfassung von Satzungsangelegenheiten,
g) die Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
h) die Auflösung des TVA.
7. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt alljährlich zusammen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Delegierten oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 3) unter Angabe des Grundes diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
8. Der Vereinsvorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagesordnung, Tagungsort und Zeit der Delegiertenversammlung mindestens vierzehn Tage vorher in der Tagespresse, Augsburger Allgemeine, Hauptausgabe Augsburg, bekannt. Anträge müssen dem Vereinsvorsitzenden spätestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugegangen sein.
9. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden oder seine Stellvertreter geleitet. Der Vorstand darf auch eine andere geeignete Person mit dieser Aufgabe betrauen. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
10. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht.
11. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
12. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
13. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit (§ 2) des TVA berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
14. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
15. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder oder der jeweils zur Wahl Vorgeschlagene es verlangen oder wenn mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen sind.

§ 8 Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 3. Vorsitzende,
d) der Finanzverwalter,
e) der Schriftführer,
f) der Sportreferent,
g) der Vorsitzende des Jugendausschusses,
h) der Geschäftsführer.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, und der Finanzverwalter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Ihre Aufgaben bestimmen die Satzung und die Geschäftsordnung. Im Sinne des § 26 BGB können der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende oder der Finanzverwalter jeweils einzeln den Verein vertreten.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Delegiertenversammlung, der Sportausschuss, der Jugendausschuss oder der Schieds- und Ehrenausschuss zuständig sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
5. § 7 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzungen.
7. Der Sportreferent vertritt die Beschlüsse und Interessen des Sportausschusses im Vorstand.
8. Der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Belange des Jugendausschusses.
9. Hält der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, die Beschlüsse des Sportausschusses oder des Jugendausschusses für satzungswidrig, so hat er diese außer Vollzug zu setzen und darüber unverzüglich eine Einigung mit dem betreffenden Ausschuss herbeizuführen, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Mediators. Wird dadurch keine Einigung erzielt, ist unverzüglich eine Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeizuführen. Beschlüsse, die einschneidende Maßnahmen erfordern, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft. Bei Ablehnung werden die Beschlüsse zur Überarbeitung an den Sportausschuss bzw. den Jugendausschuss zurückgewiesen.
10. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an.
11. Der Finanzverwalter leitet das Rechnungswesen. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich und überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes.
12. Bestellung von besonderen Vereinsvertretern:
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogene besondere Vereinsvertreter nach §30 BGB zu bestellen. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des jeweils von der Delegiertenversammlung genehmigten Wirtschaftsplans. Sie sind berechtigt, den Verein im Rahmen des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vereinsvertreter werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
13. Als besonderer Vereinsvertreter gemäß Absatz 12 dieses Paragraphs wird der Geschäftsführer vom Vorstand ein- bzw. ausgestellt. Der Vorstand entscheidet über das Stimmrecht des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer erledigt seine Aufgaben nach der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung bzw. Stellenbeschreibung.
14. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr und der Umlagen obliegt dem Vorstand zusammen mit dem Sportausschuss.
15. Die Festsetzung von Zusatzgebühren für einzelne Abteilungen oder Sportarten obliegt dem Vorstand zusammen mit der jeweiligen Abteilungsleitung.
16. An die Vorstandsmitglieder dürfen Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen bzw. die gesetzlich geregelte Ehrenamtspauschale, gem. § 3 Nr. 26 a EStG, gezahlt werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 9 Der Sportausschuss
1. Der Sportausschuss besteht aus den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern haben Anspruch auf einen weiteren, mit mehr als 500 Mitgliedern Anspruch auf zwei weitere, mit mehr als 1000 Mitgliedern Anspruch auf vier weitere Sitze im Sportausschuss. Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich gemäß §7 Absatz 3.
2. Der Sportausschuss ist zuständig für den gesamten Sportbetrieb. Hiervon ausgenommen ist der Studiobetrieb, der Zuzahlungen über Studiokarten oder Kursgebühren erfordert.
3. Der Sportausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, seine Aufgaben ergeben sich aus dieser.
4. Der Vereinsvorsitzende ist zu den Sportausschusssitzungen einzuladen. Er hat Stimmrecht. Der Vorstand ist durch ein Sitzungsprotokoll zu unterrichten.

§ 10 Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der TVA-Jugend. Er gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Seine Aufgaben ergeben sich nach dieser. Er handelt nach der vom Vorstand genehmigten Jugendordnung.

§ 11 Der Schieds- und Ehrenausschuss
1. Der Schieds- und Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Er ist die Beschwerdeinstanz gegen Maßregeln, die vom Vorstand ausgesprochen werden.
2. Er kann von jedem Mitglied, bei Minderjährigen von deren Erziehungsberechtigten, angerufen werden. Er hat sowohl dem Vereinsvorsitzenden als auch dem Beschuldigten Gehör zu geben und kann Zeugen laden.
3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse, die nach § 7 Abs. 10 gefasst werden, sind unanfechtbar.
4. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheiden der Vorstand und der Schieds- und Ehrenausschuss gemeinsam. Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern können vom Vorstand und von jedem Mitglied (§ 5 Abs. 3) gestellt werden.
5. Der Schieds- und Ehrenausschuss handelt nach der von ihm beschlossenen Schieds- und Ehrenordnung.

§ 12 Amtszeit des Vorstandes, der Mitglieder des Schieds- und Ehrenausschusses und der Kassenprüfer
1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Schieds- und Ehrenausschusses und die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

§ 13 Abteilungen
1. Der Sportbetrieb ist im TVA in Abteilungen gegliedert. Die grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus §9. Absatz 2. Über die Gründung und Feststellung des Bestehens einer Abteilung befindet der Sportausschuss in Absprache mit der Vorstandschaft. Mitglieder einer Abteilung können nur Vereinsmitglieder sein.
2. Die Abteilungen wählen aus ihren Reihen Abteilungsleiter. Die Leiter von Abteilungen, deren Mitglieder nicht volljährig sind, werden vom Sportausschuss eingesetzt. Für die Amtszeit aller Abteilungsleiter gilt § 12 sinngemäß. Der Sportausschuss kann einen Abteilungsleiter seines Amtes entheben und bis zur Neuwahl eines Nachfolgers ein Mitglied (§ 5 Abs. 3) als kommissarischen Abteilungsleiter einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Abteilungsleiter aus anderen Gründen ausfällt, die Abteilung aber keinen Nachfolger wählt.
3. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Diese dürfen der Vereinssatzung sowie der Geschäftsordnung des Sportausschusses nicht entgegenstehen.
4. Der vom Vorstand beschlossene Jahresetat der Abteilungen wird durch den Sportausschuss bestätigt. Die Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
5. Die Abteilungen haben dem Finanzverwalter bzw. dem Geschäftsführer des TVA vierteljährlich die Abteilungskasse offen zu legen. Der Vorstand bzw. die Kassenprüfer können die Rechnungsführung der Abteilungen jederzeit überprüfen.
6. Die Abteilungen können Vermögen nur zu Gunsten und zu Lasten des TVA erwerben.

§ 14 Maßregeln
1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des TVA schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, gemaßregelt werden mit:
a) Verwarnung,
b) Übungs- oder Wettkampfverbot auf bestimmte Zeit,
c) Ausschluss vom Verein.
d) Ausschluss; Übungs- und Wettkampfverbot können auch gleichzeitig verhängt werden.
2. Die Maßregeln werden durch den Vorstand ausgesprochen und sind dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie muss binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Maßregel beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein, anderenfalls wird die Maßregel unanfechtbar wirksam. Der Schieds- und Ehrenausschuss hat die Beschwerde binnen vier Wochen zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des TVA kann nur durch eine besonders zu diesem Zwecke einberufene Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des TVA wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Augsburg übergeben. Die Stadt Augsburg ist berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
3. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des TVA entfällt.

§ 16 Haftungsfreistellung
Wird der Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 2 dieser Satzung neben dem Verein bzw. mit diesem aus satzungsgemäßer Tätigkeit von Dritten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, so befriedigt der Verein die an den Vorstand gerichteten Ansprüche des Dritten aus dem Vereinsvermögen.

§17 Datenschutz
Den Datenschutz innerhalb des Vereins regelt die Datenschutzordnung.

Augsburg, den 22.11.2019

gez. Horst Beck, 1. Vorsitzender & Klaus Imhof, Schriftführer

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