Abteilungs- und Spielordnung der Tennisabteilung
Überarbeitete Fassung vom 22.01.2020
Diese Abteilungs- und Spielordnung ist eine Ergänzung der Satzung des Turnvereins Augsburg 1847
e. V. (TVA). Sie ist gültig für die Abteilung Tennis.
Inhalt
Abschnitt A: Aufgaben und Zugehörigkeit
Abschnitt B: Mitgliedschaft
1. Aufnahme
2. Austritt
3. Beiträge
4. Maßregelungen
Abschnitt C: Spielbetrieb
1. Spielberechtigung
2. Platzreservierung
3. Spielzeit
4. Platzordnung
5. Arbeitsstunden
6. Haftung
Abschnitt D: Strukturen und Entscheidungsfindung
1. Organe
2. Der Abteilungsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter
3. Die Abteilungsleitung
4. Die Abteilungsversammlung
5. Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
6. Schlussbestimmung
Anhang: Beitragsaufstellung
Abschnitt A: Aufgaben und Zugehörigkeit
1. Aufgaben der Abteilung Tennis sind die Ausübung, Förderung und Pflege des Tennissports,
sowie die Nachwuchsförderung auf breiter Basis.
2. Das gesamte Vermögen der Tennisabteilung ist Eigentum des TVA.
Abschnitt B: Mitgliedschaft
Den besonderen Belangen des Tennissports entsprechend gilt zusätzlich zur Satzung des TVA
folgende Regelung der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung.
1. Aufnahme
1.1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechendes Aufnahmeformular einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1.2. Die Aufnahme und die daraus resultierende Spielberechtigung werden erst gültig, wenn der jeweilige Jahresbeitrag auf dem Konto der Tennisabteilung eingegangen ist.
1.3. Nach Aufnahme werden eine Spielmarke und ein Schlüssel zur Tennisanlage leihweise ausgehändigt.
1.4. Die Mitgliederzahl der Tennisabteilung unterliegt keiner Beschränkung, soweit dies mit der Anzahl der Plätze zu vereinbaren ist.
2. Austritt
2.1. Der Austritt aus der Tennisabteilung erfolgt nach den Bedingungen des TVA.
2.2. Ein Ausscheiden während des Jahres rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückerstattung des
Abteilungs-Beitrages oder Erlass noch offenstehender Beiträge (z. B. Arbeitsdienst).
2.3. Der Austritt aus der Abteilung berührt die Mitgliedschaft im Hauptverein nicht. Ein Austritt aus
dem Hauptverein bedarf einer gesonderten Kündigung.
2.4. Der leihweise überlassene Schlüssel und die Spielmarke sind unverzüglich zurückzugeben.
3. Beiträge
3.1. Die Beiträge der Tennisabteilung werden entsprechend der Satzung des TVA festgelegt. Die
Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. April des Jahres fällig und werden wie alle anderen Beiträge
durch Bankeinzug angefordert.
3.2. Die Beiträge sind dem Anhang dieser Satzung zu entnehmen.
4. Maßregelungen
Gegen Abteilungsmitglieder, die gegen die Abteilungs- und Spielordnung verstoßen, können
folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
o Verweis
o Geldbuße bei Verstoß gegen die Gastspielregelung
o Ausschluss aus der Tennisabteilung wegen
? erheblicher Verstöße gegen die Abteilungs- und Spielordnung
? Zahlungsrückstand von Beiträgen der Tennisabteilung
Abschnitt C: Spielbetrieb
Verantwortlich und weisungsbefugt für den Spielbetrieb sind die Mitglieder der Abteilungsleitung.
1. Spielberechtigung
1.1. Erwachsene haben täglich die volle Spielberechtigung den ganzen Tag über.
1.2. Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) haben untereinander Spielberechtigung Montag bis Freitag
jeweils bis 18:00 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztags und außerhalb dieser
Zeiten, wenn zur vollen Stunde ein Platz frei ist. Beim Spiel mit erwachsenen Mitgliedern gilt für
Jugendliche die ganztägliche Spielberechtigung.
1.3. Gastspielregelung
1.3.1. Gastspieler sind nur zusammen mit Mitgliedern der Tennisabteilung spielberechtigt.
1.3.2. Es besteht Spielberechtigung Montag bis Freitag jeweils bis 18:00 Uhr, sowie an
Wochenenden und Feiertagen ganztags und außerhalb dieser Zeiten, wenn zur vollen
Stunde ein Platz frei ist
1.3.3. Zu Zeiten, in denen auf 2 Plätzen gleichzeitig Training stattfindet, ist gleichzeitig auf den
anderen beiden Plätzen ein Spielen mit Gast nicht erlaubt.
1.3.4. Vor Spielbeginn muss ein Eintrag in die Gästeliste durch das Tennismitglied erfolgen und die
rote Gästemarke zusammen mit der Mitgliedermarke gesteckt werden.
1.3.5. In folgenden Fällen ist eine Gebühr (gemäß Anhang) zu entrichten:
- Erwachsene Mitglieder spielen mit Gästen aller Altersklassen
- Jugendliche Mitglieder älter als 14 Jahre spielen mit erwachsenen Gästen.
1.3.6. Beim Doppel muss für jeden Gastspieler die halbe Gastgebühr entrichtet werden.
1.3.7. Eine Trainerstunde mit einem von der Tennisabteilung bestellten Trainer fällt nicht unter die
Gastspielregelung. Für diese Stunde ist keine Gastgebühr zu entrichten.
2. Platzreservierung
2.1. Jedes Mitglied der Tennisabteilung erhält eine Spielmarke. Diese ist nicht übertragbar.
2.2. Die Platzreservierung erfolgt an der Platzbelegungstafel.
Die Reservierung darf nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen.
Es ist unzulässig, mit der eigenen Spielmarke eine Reservierung für andere Mitglieder
vorzunehmen.
Unzulässig ist auch, für Andere mit deren Spielmarke eine Reservierung vorzunehmen.
2.3. Eine Vorausbelegung eines Platzes länger als eine Stunde ist nicht zulässig.
2.4. Zur Belegung eines Platzes genügt eine Spielmarke.
Waagrechte Positionierung = Spieler erwartet Partner
Senkrechte Positionierung = Spieler sucht Partner
Schräge Positionierung = Spieler erwartet Doppelpartner (2 Stunden Reservierung)
2.5. Zu Beginn des Spiels müssen beim Einzel zwei und beim Doppel vier Spielmarken gesteckt sein.
Die Marken müssen bis zur Beendigung der Stunde gesteckt bleiben.
Vorzeitiger Abbruch des Spieles und gleichzeitiges Neubelegen eines Platzes ist nicht erlaubt.
Erst nach Ablauf der vollen Stunde kann eine neue Stunde reserviert werden.
Es ist unzulässig, durch waagrechtes oder senkrechtes Stecken ein Spiel mit einem oder
mehreren Spielern zu reservieren, die bereits in der Stunde vorher spielten.
2.6. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Platzbelegungstafel Veränderungen vorzunehmen,
die sie selbst nicht betreffen.
2.7. Reservierte Stunden für das offizielle Jugend- und Mannschaftstraining haben immer Vorrang.
Andere verabredete Trainerstunden haben keinen Vorrang.
Mannschaftsspiele haben grundsätzlich auf allen 4 Plätzen Vorrang.
3. Spielzeit
3.1. Die Spielzeit für das Einzel beträgt grundsätzlich 60 Minuten, für das Doppel 120 Minuten. Wenn
der Platz vor der belegten Stunde frei ist, kann maximal 30 Minuten vor der vollen Stunde mit
dem Spielen begonnen werden.
3.2. Das Bewässern der Plätze vor Beginn des Spieles und das Abziehen der Plätze nach Beendigung
des Spieles gehört zur Spielzeit.
4. Platzordnung
4.1. Das Betreten der Tennisplätze ist nur mit Tennisschuhen erlaubt. Die Spielkleidung hat der im
Tennissport üblichen Sportbekleidung zu entsprechen.
4.2. Der Platzwart oder die Abteilungsleitung sind berechtigt, wenn erforderlich, Plätze zu sperren.
Nach Regenfällen dürfen die Plätze erst nach ausreichender Abtrocknung wieder bespielt
werden.
4.3. Nach Beendigung des Spieles sind die Plätze abzuziehen und die Linien zu kehren.
4.4. Bei Trockenheit sind die Plätze vor Spielbeginn ausgiebig zu bewässern.
4.5. Die Sauberhaltung der Platzanlage ist eine gemeinschaftliche Pflicht. Abfälle sind in den
bereitgestellten Gefäßen zu entsorgen.
5. Arbeitsstunden
5.1. Jedes Mitglied, das am 01.01.des Jahres das 16.Lebensjahr vollendet hat, ist einmal im Jahr zu
einem Arbeitsdienst zur Platzinstandhaltung verpflichtet.
5.2. Arbeitsdienste werden rechtzeitig von der Abteilungsleitung bekanntgegeben.
5.3. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst wird eine Ersatzleistung erhoben (siehe Anhang, Beiträge).
6. Haftung
6.1. Jedes Mitglied ist beim BLSV bei Unfällen nach deren Richtlinien versichert.
6.2. Für Gästespieler besteht keinerlei Versicherungsschutz, es kann deshalb vom Verein keine
Haftung übernommen werden.
6.3. Alle aufgetretenen oder beobachteten Schäden an Personen oder Sachen sind sofort der
Abteilungsleitung oder dem Hauptverein zu melden.
6.4. Für grob fahrlässige Beschädigungen an der Tennisanlage haftet das Mitglied, welches den
Schaden verursacht hat.
6.5. Für das Abhandenkommen von persönlichem Eigentum wird keine Haftung übernommen.
Abschnitt D: Strukturen und Entscheidungsfindung
1. Organe
Die Organe der Abteilung sind:
a) der Abteilungsleiter (gemäß §13 Abs. 2 der Vereinssatzung vom 07. Dezember 2012) &
stellvertretender Abteilungsleiter
b) die Abteilungsleitung
c) die Abteilungsversammlung
2. Der Abteilungsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter
2.1. Der Abteilungsleiter ist zuständig für die Leitung der gesamten Abteilung. Er vertritt die
Abteilung nach innen und außen, insbesondere gegenüber den Verbänden.
2.2. Der Abteilungsleiter steht der Abteilungsleitung und der Abteilungsversammlung vor. Er ruft
deren Sitzungen bzw. Versammlungen ein und leitet diese.
2.3. Im Verhinderungsfall wird der Abteilungsleiter durch den stellvertretenden Abteilungsleiter
vertreten, dem im Rahmen dieser Vertretung die gleichen Rechte wie dem Abteilungsleiter
zustehen.
3. Die Abteilungsleitung
3.1. Der Abteilungsleitung obliegt die Führung der Abteilung. Sie hat die Vollmacht, den Verein im
Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Eine Ämterhäufung ist zulässig, jedoch nicht
in der Person des Abteilungsleiters, seines Stellvertreters und des Kassenwartes.
3.2. Die Abteilungsleitung besteht aus folgenden Personen:
i) Abteilungsleiter
ii) Stellvertreter, der aber auch innerhalb der Abteilungsleitung gewählt werden kann
iii) Kassenwart
iv) Schriftführer
v) Anlagenverantwortlicher
vi) Sportwart
vii) Jugendwart
3.3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (gemäß§ 13
Abs. 2 der Vereinssatzung vom 07. Dezember 2012)
3.4. Die Abteilungsleitung kann weitere Mitglieder in die Sitzungen der Abteilungsleitung einladen.
Diese haben beratende Funktion aber kein eigenes Stimmrecht
3.5. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich die Abteilungsleitung aus dem Kreise der Abteilungsmitglieder selbst durch Zuwahl
ergänzen. Diese kommissarische Einsetzung ist befristet bis zur nächsten
Abteilungsversammlung. In der nächsten Abteilungsversammlung ist dann für die restliche
Dauer der Wahlperiode ein Mitglied in den Posten des ausscheidenden
Abteilungsleitungsmitglieds zu wählen. Das hinzu gewählte Mitglied der Abteilungsleitung hat
die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder der Abteilungsleitung.
3.6. Die Abteilungsleitung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
3.7. Zur Sitzung wird vom Abteilungsleiter (ersatzweise vom Stellvertreter) unter Angabe einer
Tagesordnung eingeladen. Die Sitzungen werden vom Abteilungsleiter geleitet. Sollte der
Abteilungsleiter verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem Stellvertreter.
3.8. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist.
3.9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung
nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute
Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
3.10. Im Einzelfall kann der Abteilungsleiter anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Abteilungsleiter legt die Frist zur
Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab
Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Mitglied der Abteilungsleitung als
zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Widerspricht ein
Mitglied der Abteilungsleitung der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom
Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Abteilungsleiter zu einer Sitzung einladen.
3.11. Der Ablauf einer jeden Sitzung der Abteilungsleitung und der Abteilungsversammlung ist
durch den Protokollführer, welcher vom Abteilungsleiter zu Beginn der Sitzung benannt wird,
schriftlich festzuhalten.
3.12. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
3.13. Jedem Mitglied der Abteilungsleitung und des Vereinsvorstandes ist eine Abschrift des
Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
3.14. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Mitglied der Abteilungsleitung innerhalb einer
zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen
wird in der nächsten Sitzung der Abteilungsleitung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
4. Die Abteilungsversammlung
4.1. Für die Bedeutung der Einberufung von Abteilungsversammlungen der Abteilung gelten
sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung § 13.
4.2. Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
i) Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleitung
ii) Entlastung der Abteilungsleitung
iii) Neuwahl der Abteilungsleitung
iv) Neuwahl der Delegierten
v) Bestätigung von Änderungen der Abteilungsbeiträge
vi) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4.3. Für die Wahl der Abteilungsleitung wie auch für die sonstige Beschlussfassung in der
Abteilungsversammlung gilt folgendes:
4.3.1. Die Abteilungsversammlung ist stets beschlussfähig.
4.3.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.3.3. Die Wahl des Abteilungsleiters und des stellvertretenden Abteilungsleiters kann in geheimer
Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die sonstigen Mitglieder der
Abteilungsleitung können per Akklamation gewählt werden.
4.3.4. Über die Durchführung einer geheimen Wahl befindet die Abteilungsversammlung mit
einfacher Mehrheit.
4.3.5. Nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.
5. Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die
Abteilungsversammlung analog der Vereinssatzung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
6. Schlussbestimmung
6.1. Diese Abteilungsordnung wurde bei der Abteilungsversammlung am 22.01.2020 beschlossen.
Sie tritt unmittelbar nach dem Beschluss in Kraft.
6.2. Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung. Bei
Widersprüchen zwischen Abteilungsordnung und Vereinssatzung haben die Regelungen der Vereinssatzung Vorrang.
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Abschnitt A: Aufgaben und Zugehörigkeit
Abschnitt B: Mitgliedschaft
Den besonderen Belangen des Tennissports entsprechend gilt zusätzlich zur Satzung des TVA folgende Regelung der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung:
1. Aufnahme:
1.1. Zur Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechendes Aufnahmeformular einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1.2. Die Aufnahme und die daraus resultierende Spielberechtigung werden erst gültig, wenn der jeweilige Jahresbeitrag auf dem Konto der Tennisabteilung eingegangen ist.
1.3. Nach Aufnahme werden eine Spielmarke und ein Schlüssel zur Tennisanlage leihweise ausgehändigt.
1.4. Die Mitgliederzahl der Tennisabteilung unterliegt keiner Beschränkung, soweit dies mit der Anzahl der Plätze zu vereinbaren ist.
2. Austritt:
2.1. Der Austritt aus der Tennisabteilung erfolgt nach den Bedingungen des TVA.
2.2. Ein Ausscheiden während des Jahres rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückerstattung des Abteilungs-Beitrages oder Erlass noch offenstehender Beiträge (z. B. Arbeitsdienst).
2.3. Der Austritt aus der Abteilung berührt die Mitgliedschaft im Hauptverein nicht. Ein Austritt aus dem Hauptverein bedarf einer gesonderten Kündigung.
2.4. Der leihweise überlassene Schlüssel und die Spielmarke sind unverzüglich zurückzugeben.
3. Beiträge
3.1. Die Beiträge der Tennisabteilung werden entsprechend der Satzung des TVA festgelegt. Die
Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. April des Jahres fällig und werden wie alle anderen Beiträge durch Bankeinzug angefordert.
3.2. Die Beiträge sind dem Anhang dieser Satzung zu entnehmen.
4. Maßregelungen
Gegen Abteilungsmitglieder, die gegen die Abteilungs- und Spielordnung verstoßen, können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
Abschnitt C: Spielbetrieb
Verantwortlich und weisungsbefugt für den Spielbetrieb sind die Mitglieder der Abteilungsleitung.
1. Spielberechtigung:Änderungshistorie der Abteilungs- und Spielordnung
Erstmalige Aufstellung dieser Abteilungs- und Spielordnung am 26.07.1978
1. Überarbeitung von der Abteilungsleitung im März 1994
2. Überarbeitung von der Abteilungsleitung im Januar 1999
3. Überarbeitung durch AbtL Otmar Rauwolf im März 2003
Genehmigt durch Abteilungsversammlung am 14.03.2003
4. Änderung Abschnitt C: 5. Arbeitsstunden
Genehmigt durch Abteilungsversammlung am 17.03.2006
5. Änderung Abschnitt B:1.3. und B:2.4. und C:1.3.
Genehmigt durch Abteilungsversammlung am 11.03.2009
6. Änderung Abschnitt C:1. und C:2.1. und C:2.7.
Genehmigt durch Abteilungsversammlung am 10.03.2010
7. Änderung Abschnitt C:1.3.
Genehmigt durch Abteilungsversammlung am 03.03.2011
8. Änderung Abschnitt C:1.3., Absatz 1 und 2
Streichung Abschnitt C:1.3., Absatz 6
Geändert im Februar 2015
Anhang: Beitragsaufstellung
Es gelten die auf der Seite Übersicht gelisteten Beiträge.
Für das Spielen mit Gästen relevante Punkte sind hier zusammengefasst.