Turnverein Augsburg 1847 e.V.
Sonntag, 19.05.2013

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Satzung des TVA

Satzung des Turnvereins Augsburg 1847 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen ,,Turnverein Augsburg 1847" eingetragener Verein (TVA 1847) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in 86199 Augsburg, Gabelsbergerstr. 64. 3. Der TVA 1847 ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens, die Erhaltung der Vereinsanlagen und die Förderung der Erziehung. Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. 2. Der Verein verfolgt frei von politischen und religiösen Bindungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. 3. Mittel des Vereins, einschließlich solcher aus dem Wirtschaftsbetrieb, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen sie nicht mehr als einbezahlte Barbeträge oder den gemeinen Wert von Sachleistungen erhalten. 5. Niemand darf durch Ausgaben, die der Satzung widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Mitglied des TVA 1847 kann jeder werden. 2. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben. 5. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Streichung (§ 5 Abs. 5), c) Ausschluss (§ 13), d) Tod. 6. Der Austritt aus dem TVA 1847 kann jederzeit, jedoch nur schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft läuft jedoch bis zum Ende des ersten oder dritten Kalendervierteljahres. Sie erlischt, wenn die Austrittserklärung spätestens am 15. März bzw. 15. September eines Jahres in der Geschäftsstelle, Gabelsbergerstr. 64, 86199 Augsburg eingegangen ist. Mit Ablauf der Studiomitgliedschaft ist gleichzeitig die Vereinsmitgliedschaft kündbar. Die Austrittserklärung muss von jedem Mitglied persönlich unterschrieben werden, bei Jugendlichen von den Erziehungsberechtigten.


§ 4 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TVA 1847 besondere Verdienste erworben haben.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des TVA 1847 teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Sie sollen den Verein bei seiner Arbeit unterstützen und sind verpflichtet, die Satzung, die Benutzungsordnungen für die Vereinsanlagen, die Anweisungen der bestellten Funktionäre und des Platzwartes zu beachten. 2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. 3. Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des TVA 1847. 4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand. 5. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als ein Halbjahr im Rückstand liegen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Vereinsorgane Die Organe des TVA 1847 sind 1. die Delegiertenversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Sportausschuss, 4. der Schieds- und Ehrenausschuss.


§ 7 Die Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des TVA 1847. Teilnahmeberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. 2. Stimmberechtigt sind der Vorstand kraft Amtes, die Delegierten der Abteilungen, sowie die Ehrenmitglieder des Hauptvereins. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (siehe auch § 34 BGB). 3. Die Delegierten der Abteilungen ergeben sich nach folgendem Delegiertenschlüssel: Bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 3 Delegierte, wobei der erste Delegierte der gewählte Abteilungsleiter ist. Je weiteren angefangenen 100 Mitgliedern erhält eine Abteilung darüber hinaus einen weiteren Delegierten. Insgesamt hat eine Abteilung jedoch nicht mehr Delegierte als alle anderen Abteilungen zusammen. Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der in der Abteilung angemeldeten Mitglieder laut BLSV-Bestandserhebung vom 31. Dezember des Vorjahres. 4. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Jede stimmberechtigte Person erhält bei Beginn der Delegiertenversammlung durch die Versammlungsleitung Stimmkarten, die sie für die Stimmabgabe legitimieren. 5. Die Delegierten und mögliche Nachrücker sind in den Abteilungsversammlungen zu wählen. Dabei müssen alle Sparten einer Abteilung berücksichtigt werden. Die Delegierten sind dem Vorstand schriftlich spätestens 8 Tage vor dem Tag der Delegiertenversammlung zu benennen. Für die Amtszeit der Delegierten gilt § 11 sinngemäß. 6. Zu ihrer Aufgabe gehören a) die Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresrechnungen, b) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, c) die Wahl des Vorstandes nach § 8 Abs.1 a bis f, sowie mindestens zweier Rechnungsprüfer, d) die Wahl des Schieds- und Ehrenausschusses, e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) die Beschlussfassung von Satzungsangelegenheiten, g) die Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten, h) die Auflösung des TVA 1847. 7. Die ordentliche Delegiertenversammlung soll alljährlich in der ersten Jahreshälfte zusammenzutreten. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Delegierten oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 3) unter Angabe des Grundes diese schriftlich beim Vorstand beantragen. 8. Der Vereinsvorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagesordnung, Tagungsort und Zeit der Delegiertenversammlung mindestens vierzehn Tage vorher in der Tagespresse bekannt. Anträge müssen dem Vereinsvorsitzenden spätestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugegangen sein; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Delegiertenversammlung anerkannt wird. 9. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 10. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden oder seine Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 11. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht. 12. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. 13. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 14. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit (§ 2) des TVA 1847 berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen. 15. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. 16. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder oder der jeweils zur Wahl Vorgeschlagene es verlangen oder wenn mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen sind.

§ 8 Der Vorstand 1. Den Vorstand bilden a) der 1. Vorsitzende, b) der 2. Vorsitzende, c) der 3. Vorsitzende, d) der 4. Vorsitzende, e) der Finanzverwalter, f) der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, g) der Schriftführer, h) der Sportreferent. 2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 4. Vorsitzende und der Finanzverwalter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Ihre Aufgaben bestimmen die Satzung und die Geschäftsordnung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. 3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Delegiertenversammlung, der Sportausschuss oder der Schieds- und Ehrenausschuss zuständig sind. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. 5. § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. 6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzungen. 7. Der Sportreferent vertritt die Beschlüsse des Sportausschusses im Vorstand. 8. Hält der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, die Beschlüsse des Sportausschusses für satzungswidrig, so hat er diese außer Vollzug zu setzen und darüber eine Entscheidung der Delegiertenversammlung unverzüglich herbeizuführen. 9. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an. 10. Der Finanzverwalter leitet das Rechnungswesen. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich und überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes. 11. Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über das sportliche Geschehen im TVA 1847 unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben. 12. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr und der Umlagen obliegt dem Vorstand zusammen mit dem Sportausschuss. 13. Die Festsetzung von Zusatzgebühren für einzelne Abteilungen oder Sportarten obliegt dem Vorstand zusammen mit der jeweiligen Abteilungsleitung.


§ 9 Der Sportausschuss 1. Der Sportausschuss besteht aus den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern haben Anspruch auf einen, mit mehr als 500 Mitgliedern Anspruch auf zwei, mit mehr als 1000 Mitgliedern Anspruch auf vier weitere Sitze im Sportausschuss. 2. Der Sportausschuss ist zuständig für den gesamten Sportbetrieb und die Zuteilung der dafür zugewiesenen Mittel. Hiervon ausgenommen ist der Studiobetrieb, der Zuzahlungen über Studiokarten oder Kursgebühren erfordert. 3. Die Mitglieder des Sportausschusses wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, den Sportreferenten im Vorstand. 4. Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abteilungen vertreten ist. 5. Für die Wahl des Sportreferenten und die Beschlüsse des Sportausschusses gilt § 7 Abs. 11 der Satzung. 6. Der Sportausschuss wird durch den Sportreferenten einberufen. Zur Einberufung ist auch der Vereinsvorsitzende berechtigt. 7. Der Vereinsvorsitzende ist zu den Sportausschusssitzungen einzuladen. Er hat Stimmrecht. Der Vorstand ist über das Beratungsergebnis zu unterrichten.


§ 10 Der Schieds- und Ehrenausschuss 1. Der Schieds- und Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Sportausschuss angehören. Er ist die Beschwerdeinstanz gegen Maßregeln, die vom Vorstand ausgesprochen werden. 2. Er kann von jedem Mitglied, bei Minderjährigen von dessen Erziehungsberechtigten, angerufen werden. Er hat sowohl dem Vereinsvorsitzenden, als auch dem Beschuldigten Gehör zu geben und kann Zeugen laden. 3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse, die nach § 7 Abs. 11 gefasst werden, sind unanfechtbar. 4. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 6, Buchst. e) hat er das alleinige Vorschlagsrecht in der Delegiertenversammlung. Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern können vom Vorstand und von jedem Mitglied (§ 5 Abs. 3) gestellt werden.

§ 11 Amtszeit des Vorstandes, der Mitglieder des Schieds- und Ehrenausschusses und der Rechnungsprüfer 1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Schieds- und Ehrenausschusses und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.


§ 12 Abteilungen 1. Der Sportbetrieb ist im TVA 1847 in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung und Feststellung des Bestehens einer Abteilung befindet der Sportausschuss. Mitglieder einer Abteilung können nur Vereinsmitglieder sein. Die Interessen des Studiobetriebs werden durch die Studioleitung gegenüber dem Vorstand wahrgenommen. Die Studioleitung wird vom Vorstand eingesetzt. 2. Die Abteilungen wählen sich Abteilungsleiter. Die Leiter von Abteilungen, deren Mitglieder nicht volljährig sind, werden vom Sportausschuss eingesetzt. Für die Amtszeit aller Abteilungsleiter gilt § 11 sinngemäß. Der Sportausschuss kann einen Abteilungsleiter seines Amtes entheben und bis zur Neuwahl eines Nachfolgers ein Mitglied (§ 5 Abs. 3) als kommissarischen Abteilungsleiter einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Abteilungsleiter aus anderen Gründen ausfällt, die Abteilung aber keinen Nachfolger wählt. 3. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Diese dürfen der Vereinssatzung nicht entgegenstehen. 4. Der Jahresetat der Abteilungen wird durch den Sportausschuss festgesetzt (§ 9 Abs. 2). Die Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. 5. Die Abteilungsleiter haben dem Finanzverwalter des TVA 1847 alljährlich zu einem von diesem zu bestimmenden Termin Rechnung zu legen. Der Vorstand kann die Rechnungsführung der Abteilungen jederzeit überprüfen. 6. Die Abteilungen können Vermögen nur zu Gunsten und zu Lasten des TVA 1847 erwerben.


§ 13 Maßregeln 1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des TVA 1847 schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, gemaßregelt werden mit: a) Verwarnung b) Übungs- oder Wettkampfverbot auf bestimmte Zeit c) Ausschluss; Übungs- und Wettkampfverbot können auch gleichzeitig verhängt werden. 2. Die Maßregeln werden durch den Vorstand ausgesprochen und sind dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. 3. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie muss binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Maßregel beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein, andernfalls wird die Maßregel unanfechtbar wirksam. Der Schieds- und Ehrenausschuss hat die Beschwerde binnen vier Wochen zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.


§ 14 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des TVA 1847 kann nur durch eine besonders zu diesem Zwecke einberufene Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. 2. Im Falle der Auflösung des TVA 1847 wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Augsburg übergeben. Die Stadt Augsburg ist berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden. 3. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des TVA 1847 entfällt.


§ 15 Haftungsfreistellung Wird der Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 2 dieser Satzung neben dem Verein bzw. mit diesem aus satzungsgemäßer Tätigkeit von Dritten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, so befriedigt der Verein die an den Vorstand gerichteten Ansprüche des Dritten aus dem Vereinsvermögen.


Augsburg, den 28. Mai 2004
gez. Günter Löhnert, 1. Vorsitzender; Marianne Funk, Schriftführerin